Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
1. Allgemeines
1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AEB) des Auftraggebers (AG) gelten für alle Vereinbarungen, die zwischen dem AG und dem Auftragnehmer (AN) getroffen werden, solange und soweit nicht im Text der Bestellung oder sonstigen Vereinbarungen ausdrücklich andere, von diesen abweichende, Bestimmungen vereinbart werden.
1.2
Die AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN, soweit keine Neufassung der Bedingungen durch den AG erfolgt.
1.3
Diese AEB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des AN erkennt der AG nicht an, es sei denn, der AG hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AEB gelten auch dann, wenn der AG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des AN die Lieferung oder Leistung des AN vorbehaltlos annimmt.
2. Vertragsschluss
2.1
Bestellungen des AG sind nur dann verbindlich, wenn sie dem AN schriftlich zugegangen sind. In anderer Form erfolgte Bestellungen sind erst dann wirksam erteilt, wenn sie durch eine schriftliche Bestellung des AG gegenüber dem AN bestätigt werden.
2.2
Die Bestätigung (Annahme) der Bestellung durch den AN erfolgt durch Rücksendung der von ihm unterschriebenen Ausfertigung des Auftrags im Original binnen einer Frist von 5 Werktagen. Die Bestätigung (Annahme) der Bestellung kann per E-Mail binnen einer Frist von 5 Werktagen erfolgen.
2.3
Der schriftlich übermittelten Annahme steht der Beginn der Ausführung der Leistung bzw. die Ausführung der Lieferung gleich.
3. Verpackungs- und Versandkosten
3.1
Die Preise verstehen sich frachtfrei Liefer- bzw. Versandanschrift inklusive Versicherung und Verpackung, wo anwendbar einschließlich Zoll und Gebühren.
3.2
Für die Rückgabe von Verpackungen gelten die Vorschriften der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV).
4. Rechnungsstellung / Zahlungen / Aufrechnung
4.1
Rechnungen des AN müssen die Bestellnummer des AG ausweisen und diesem elektronisch zugehen. Zahlungsfristen beginnen erst ab Zugang der prüffähigen Rechnung sowie der vertraglich vereinbarten Fälligkeit der erfolgten Leistung zu laufen.
4.2
Zahlungen erfolgen ausschließlich bargeldlos auf dem Bankwege. Insoweit hat der AN die vollständigen Bankdaten auf der Rechnung mitzuteilen.
4.3
Der AN darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen den AG aufrechnen.
4.4
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu.
5. Liefer- und Leistungstermin / Verzug
5.1
Die vom AG in der Bestellung mitgeteilten Liefer- und/oder Leistungstermine bzw. – fristen sind bindend. Maßgeblich für die Einhaltung des Termins / der Frist ist der Eingang mangelfreier Ware bei der vom AG angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Abnahme der Leistung durch den AG.
5.2
Ist als Liefer- oder Leistungstermin eine Kalenderwoche bestimmt, gilt die Lieferung oder Leistung als rechtzeitig erbracht, wenn sie am letzten Arbeitstag der Kalenderwoche erfolgt.
5.3
Maßgeblich sind die in Nordrhein-Westfalen geltenden gesetzlich vorgegebenen Feiertage. Als noch fristgerecht gilt der auf den gesetzlichen Feiertag folgende Arbeitstag.
5.4
Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn Umstände eintreten oder zu seiner Kenntnis gelangen, die dazu führen, dass die vereinbarten Termine oder Fristen nicht eingehalten werden können.
5.5
Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich der AG vor, die Rücksendung auf Kosten des AN vorzunehmen, die Ware auf Kosten und Gefahr des AN einzulagern bzw. bei einem Dritten einzulagern. Bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefer- und / oder Leistungstermins hat der AN keinen Anspruch auf die Gegenleistungen des AG, soweit diese vereinbarungsgemäß diesem Leistungs-/Liefertermin des AN nachgelagert sind.
5.6
Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs des AN ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Wertes der in Verzug geratenen Lieferung / Leistung je Arbeitstag, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswertes geltend zu machen. Bei Teillieferungen bestimmt sich der Höchstbetrag der Vertragsstrafe nach dem jeweiligen Bestellwert, sofern der Teillieferung nicht schriftlich zugestimmt wurde.
5.7
Der AG ist berechtigt im Verzugsfall nach Verstreichen der gesetzten angemessenen Frist die ihm nach § 325 BGB zustehenden Rechte auf Rücktritt und Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen. Die Annahme der verspäteten Lieferung bzw. die Abnahme der verspäteten Leistung durch den AG begründet keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche gegenüber dem AN.
6. Lieferung / Leistung
6.1
Lieferungen und Leistungen erfolgen an die vom AG im Bestellschreiben benannte Empfangs- oder Verwendungsstelle, welche als Erfüllungsort gilt (Bringschuld).
6.2
Lieferungen erfolgen gegen Empfangsbestätigung; Leistungen erfolgen gegen Abnahme.
6.3
Teillieferungen und Teilleistungen durch den AN erfordern die vorherige schriftliche Zustimmung des AG.
6.4
Auf Liefer- und Versandpapieren des AN oder eines von diesem eingesetzten Dritten (z.B. Spediteur oder Subunternehmer) sind neben der Bezeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, der Liefermenge und dem Vermerk, ob es sich um eine Teiloder Ersatzlieferung handelt, stets das Bestelldatum, die Bestellnummer des AG sowie die vom AG mitgeteilte Anschrift der Empfangsstelle anzugeben.
6.5
Der AN ist bei Vereinbarung von INCOTERMS oder Klauseln wie „ab Werk“ o.ä. verpflichtet, die für freie Aus-, Durch- und Einfuhr sowie für die Erzielung von Abgabenvergünstigungen in der Europäischen Union erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen, Ursprungserzeugnisse, Warenverkehrs- und Präferenzbescheinigungen, Zertifikate oder sonstigen Dokumente einzuholen und an den AG zu übergeben. Er sichert zu, dass diese Dokumente echt sind und Bestandskraft haben.
6.6
Werden Lieferungen / Leistungen oder Teile von diesen nach der Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder anlässlich des Abnahmetermins als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen, so holt der AN die Lieferungen / Leistungen oder Teile von diesen – soweit eine Rückholung möglich ist – auf seine Kosten unverzüglich zurück. Nach Verstreichen einer angemessenen Abholungsfrist ist der AG berechtigt, die Lieferungen/Leistungen oder Teile von diesen auf Kosten des AN an diesen zurücksenden. Die Lieferungen / Leistungen oder Teile von diesen, die erneut an der Empfangs- oder Verwendungsstelle gegen Empfangsbestätigung übergeben bzw. abgenommen werden, liefert der AN auf seine Kosten an die vereinbarte Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
7. Gefahrenübergang
7.1
Der Gefahrenübergang auf den AG findet mit Übergabe der Sache gegen Empfangsbestätigung bzw. mit Abnahme der vertragsgemäßen Leistung statt.
7.2
Wird die Sache dem AN aus Gründen, die der AG nicht zu vertreten hat, zurückgegeben, trägt der AN jede Gefahr bis zur erneuten Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. Abnahme an der Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
8. Sachmängelhaftung
8.1
Für Ansprüche des AG aus Sachmängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen des AN gelten, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, die gesetzlichen Regelungen.
8.2
Der AG ist verpflichtet, die gelieferten Waren bei Eingang an der Empfangs- bzw. Verwendungsstelle auf Mängel, die unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Durchsicht der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen oder Minderlieferungen) zu untersuchen und dabei feststellbare Mängel unverzüglich zu rügen.
8.3
Ist eine Abnahme der Leistung vereinbart bzw. erforderlich, erfolgt diese mit Abnahmereife der Leistung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges bzw. nach individualvertraglicher Vereinbarung.
8.4
Die Unterzeichnung von Lieferscheinen und Übergabe von Empfangsbestätigungen stellt in keinem Fall einen Verzicht auf das Recht der Mängelrüge dar.
8.5
Später entdeckte Mängel müssen vom AG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt werden.
8.6
Der AN steht innerhalb der gesetzlichen Frist, beginnend mit Gefahrübergang auf den AG dafür ein, dass der Liefer- bzw. Leistungsgegenstand frei von Sachmängeln ist sowie den in der Bestellung genannten Spezifikationen und dem Stand der Technik, insbesondere den DVGW-, den AGFW- und den VDE-Bestimmungen, entspricht.
8.7
Kommt der AN im Falle von vom AG nicht zu vertretender Mängel seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nach, kann der AG auf Kosten des AN den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Ist die Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder für den AG unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung. Der AN ist unverzüglich zu informieren.
9. Rechtsmängelhaftung
9.1
Der AN versichert, dass die von ihm zu erbringende Lieferung bzw. Leistung frei von Schutzrechten Dritter und sonstigen Rechtsmängeln ist, die die vertraglich vereinbarte Nutzung einschränken oder ausschließen könnte.
9.2
Der AN haftet für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1
Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften des BGB in der jeweils gültigen Fassung, soweit in der Bestellung oder in diesen AEB anderes nicht ausdrücklich geregelt ist.
10.2
Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre ab Gefahrenübergang, sofern im Einzelfall keine längere Zeit vereinbart wird. Sie verlängert sich um die Zeit, während der die mangelhafte Lieferung / Leistung nicht bestimmungsgemäß vom AG genutzt werden kann.
10.3
Der AN haftet für alle unmittelbar und mittelbar von ihm, seinen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden einschließlich Folgeschäden, die dem AG oder einem Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung der vereinbarten Lieferung / Leistung entstehen. Der AN stellt den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter frei.
10.4
Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere solche nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
11. Verjährung
Bestehende Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
12. Rücktritt / Kündigung
12.1
Der AG behält sich ausdrücklich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen vor.
12.2
Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere dann, wenn der AN in Verzug gerät oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN mangels Masse abgewiesen wurde.
13. Sicherheitsleistung
13.1
Der AG kann als Sicherheit für die Erfüllung der Vertragsleistungen und von Gewährleistungsansprüchen eine Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft i. H. v. 5 % der Gesamtauftragssumme verlangen.
13.2
Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaft ist unbefristet. Sie ist nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzugeben. Bei Rahmenverträgen gilt die Abnahme der letzten ausgeführten Lieferung/Leistung als Beginn der Gewährleistungsfrist.
13.3
Als Sicherheit für Vorauszahlungen ist eine Bürgschaft in Höhe der angeforderten Vorauszahlung zu stellen.
13.4
In der Bürgschaftserklärung ist aufzunehmen, dass Ansprüche aus der Bürgschaft gegen den Bürgen nicht vor der Verjährung des Anspruchs des AG gegen den AN verjähren.
13.5
Anerkannt werden nur Bürgschaften von einer im Inland ansässigen Bank oder eines im Inland ansässigen Kreditversicherers.
13.6
Die Kosten für die Bürgschaftsgestellung sind vom AN zu tragen.
13.7
Konzernbürgschaften werden ohne ausdrückliche Zustimmung des AG nicht angenommen.
14. Übertragung der vertraglichen Rechte und / oder Pflichten
14.1
Die Übertragung einzelner Rechte und/oder Pflichten sowie des Vertrages als ganzem auf einen Dritten, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
14.2
Im Falle der ganzen oder teilweisen Übertragung gem. Ziffer 14.1 haftet der AN weiterhin für die vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages gegenüber dem AG. Dies gilt auch für etwaige Gewährleistungsansprüche.
15. Datenschutz
Der AG verarbeitet und nutzt die Daten des AN im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Firmensitz des AG.
17. Sonstiges
17.1
Geltung deutsches Recht Es findet deutsches Recht – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 – Anwendung.
17.2
Geltung des Tariftreue und Vergabegesetzes – NRW
Der AN erkennt die Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG – NRW) in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsbestandteil an und kommt den sich daraus ergebenden Pflichten nach.
18. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt den Bestand des Vertrages im Übrigen nicht.



